100 % – Zählt vollständig

Wohnzimmer
Schlafzimmer
Kinderzimmer
Küche
Bad / WC
Flur / Diele innerhalb der Wohnung
Esszimmer
Arbeitszimmer
Abstellraum innerhalb der Wohnung
Hauswirtschaftsraum innerhalb der Wohnung
Wintergarten (beheizt)

Teilweise anrechenbar

Dachschräge (1–2 m) 50 %
Balkon 25–50 %
Terrasse 25–50 %
Loggia 50 %
Wintergarten (unbeheizt) 50 %

0 % – Zählt nicht

Keller
Heizungsraum
Waschküche außerhalb der Wohnung
Garage / Stellplatz
Treppenhaus gemeinschaftlich
Dachboden nicht ausgebaut
Dachschräge (unter 1 m)

Grundregel: Lichte Innenfläche

Die Wohnfläche wird nach der lichten Innenfläche berechnet. Das bedeutet: Gemessen wird von Wand zu Wand, ohne Putz und Verkleidung. Folgende Bauteile werden abgezogen:

  • Innen- und Außenwände
  • Pfeiler und Säulen
  • Schornsteine und Kamine
  • Türnischen und Fensterbänke (wenn nicht begehbar)

Die Grundfläche einzelner Räume können Sie mit unserem Quadratmeter-Rechner berechnen.

Sonderfall Dachschräge

Räume mit Dachschräge werden in drei Höhenzonen aufgeteilt:

100 % – über 2 m Raumhöhe
50 % – 1 m bis 2 m Raumhöhe
0 % – unter 1 m Raumhöhe

Die genaue Aufteilung hängt von Kniestockhöhe, Firsthöhe und Raumbreite ab. Nutzen Sie unseren Dachschrägen-Rechner für eine detaillierte Berechnung.

Sonderfall Balkon, Terrasse und Loggia

Außenflächen werden anteilig angerechnet. Der genaue Prozentsatz hängt von der Ausstattung ab:

  • Balkon und Terrasse: 25 % (Standard) bis 50 % (hochwertig)
  • Loggia: 50 %
  • Wintergarten (beheizt): 100 %
  • Wintergarten (unbeheizt): 50 %

Details und Rechenbeispiele finden Sie auf unserer Seite Balkon-Wohnfläche berechnen.

Wohnflächenverordnung (WoFlV) im Überblick

Die WoFlV ist seit 2004 in Kraft und löste die frühere Zweite Berechnungsverordnung (II. BV) ab. Sie regelt verbindlich, wie die Wohnfläche für Miet- und Kaufverträge berechnet wird.

Wichtige Paragraphen:

  • § 1: Anwendungsbereich – gilt für Wohnraum
  • § 2: Zur Wohnfläche gehörende Grundflächen
  • § 3: Nicht zur Wohnfläche gehörende Grundflächen
  • § 4: Anrechnung der Grundflächen (Dachschräge, Balkone etc.)

Die WoFlV ist die verbindliche Grundlage für Wohnflächenangaben in Mietverträgen. Vermieter und Mieter können sich auf diese Verordnung berufen.

Bedeutung für Mieter und Vermieter

Die Wohnfläche ist die Grundlage für die Berechnung von Miete und Betriebskosten. Deshalb ist eine korrekte Angabe wichtig.

Für Mieter: Wenn die tatsächliche Wohnfläche um mehr als 10 % kleiner ist als im Mietvertrag angegeben, können Sie die Miete mindern und zu viel gezahlte Beträge zurückfordern.

Für Vermieter: Eine zu große Wohnflächenangabe kann zu Rückforderungen führen. Rechnen Sie konservativ, besonders bei Dachschrägen und Balkonen.

Unser Wohnflächenrechner hilft Ihnen, die Wohnfläche für alle Räume korrekt zu berechnen.

Häufige Fragen

Welche Räume zählen zu 100 % zur Wohnfläche?

Alle Wohnräume mit einer Deckenhöhe von mindestens 2 m: Wohnzimmer, Schlafzimmer, Küche, Bad, Flur, Esszimmer, Kinderzimmer, Arbeitszimmer und Hauswirtschaftsraum innerhalb der Wohnung.

Zählt der Keller zur Wohnfläche?

Nein. Kellerräume, Heizungsräume, Waschküchen und Garagen zählen nicht zur Wohnfläche, auch wenn sie zur Wohnung gehören.

Zählt das Treppenhaus zur Wohnfläche?

Nein. Gemeinsam genutzte Treppenhäuser und Flure zählen nicht. Eine Treppe innerhalb einer Maisonette-Wohnung wird allerdings mit der Grundfläche der Treppe angerechnet.

Zählt ein begehbarer Kleiderschrank zur Wohnfläche?

Ja, wenn er innerhalb der Wohnung liegt und eine Deckenhöhe von mindestens 2 m hat. Er wird wie ein normaler Raum zu 100 % angerechnet.

Werden Wände bei der Wohnfläche abgezogen?

Ja. Die Wohnfläche wird von der lichten Innenfläche berechnet – Wände, Pfeiler, Säulen und Schornsteine werden abgezogen.

Was passiert bei einer falschen Wohnflächenangabe im Mietvertrag?

Weicht die tatsächliche Wohnfläche um mehr als 10 % von der im Mietvertrag angegebenen Fläche ab, hat der Mieter Anspruch auf Mietminderung und möglicherweise Rückforderung zu viel gezahlter Miete.